Entwurf einer Geschäftsordnung für den Schulvorstand der

Hinnerk Haidjer Schule

(R. Faust)

 

§ 1 Ladung zu den Sitzungen des Schulvorstandes

  1. Die Schulleiterin / Der Schulleiter lädt in der Regel unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen  und unter Angabe einer Tagesordnung zur Schulvorstandssitzung ein. Der Einladung sind alle erforderlichen Unterlagen und Anträge beizufügen.
  2. Wenn dringender Entscheidungsbedarf besteht, kann die Schulleiterin/der Schulleiter auch unter verkürzter Landungsfrist zur Sitzung des Schulvorstandes einladen.
  3. Eine Sitzung des Schulvorstandes ist von der Schulleiterin / dem Schulleiter anzuberaumen, sofern die Hälfte der Mitglieder des Schulvorstandes dies schriftlich verlangt.
  4. Die Tagesordnung der nächsten Sitzung wird dem Lehrerkollegium, dem Vorstand des Schulelternrates und der Schülervertretung zur Kenntnis gegeben.

 

§ 3 Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

1.   Der Schulvorstand tagt stets in nichtöffentlicher Sitzung.

2.   Beratungsverlauf und Abstimmungsverhalten sowie personenbezogene Daten unterliegen der Vertraulichkeit.

3.   Der Schulvorstand kann beratende Mitglieder mit Rede-, jedoch ohne Stimm- und Antragsrecht, zu allen oder einzelnen Sitzungen zulassen.

 

§ 2 Häufigkeit der Sitzungen

 

  1. Der Schulvorstand tagt in der Regel mindestens viermal innerhalb eines Schuljahres.
  2. Darüber hinaus können Sitzungen einberufen werden, wenn Entscheidungsbedarf besteht.

 

§ 3 Rede- und Antragsrecht

1. Alle Mitglieder des Schulvorstandes haben Rede- und Antragsrecht.

2. Darüber hinaus haben Vertreter/-innen des Schulträgers Rede- und Antragsrecht.

 

§ 4 Abstimmungsrecht


Zur Abstimmung berechtigt sind ausschließlich die Mitglieder des Schulvorstands.

 

§ 5 Beschlussfähigkeit

 

  1. Der Schulvorstand ist stets beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß geladen wurde,     unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Diese Regelung ist bei unentschuldigter Abwesenheit der Mitglieder anzuwenden.
  2. Der Schulvorstand ist auch beschlussfähig, wenn eine Gruppenvertretung ganz oder teilweise der Sitzung ferngeblieben ist.
  3. Der Schulvorstand ist nicht beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder entschuldigt fehlt. Für diesen Fall ist eine neue Sitzung des Schulvorstandes anzuberaumen, bei der die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben ist.

 

 

                                                                                                                       

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§ 6 Beschlussfassung

  1. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen, auf Ja oder Nein lautenden Stimmen getroffen. Stimmenthaltung ist für alle Mitglieder zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleiterin / des Schulleiters den Ausschlag.
  2. Es ist geheim abzustimmen, sofern ein Mitglied des Schulvorstands einen entsprechenden Antrag stellt.

 

§ 7 Protokollführung

  1. Der Sitzungsablauf und die Beschlüsse sind in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten.
  2. Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen anzufertigen, von der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterschreiben und der Schulleiterin / dem Schulleiter zuzuleiten. Dieser zeichnet das Protokoll ab und archiviert es in einer Akte, die unter Verschluss gelagert wird. Weitere Ausfertigungen des Protokolls werden allen Mitgliedern des Vorstands übersandt. Der elektronische Übermittlungsweg wird hierzu gestattet. Dem Protokoll ist ein zusätzlicher Anhang mit dem Wortlaut der Beschlüsse beizufügen.
  3. Das Protokoll wird turnusmäßig von den Mitgliedern des Schulvorstandes geführt. Die Schulleiterin / Der Schulleiter sowie Schüler- und Elternvertreter sind von der Protokollführung befreit.
  4. Die Beschlüsse des Schulvorstands werden dem Lehrerkollegium, dem Vorstand des Schulelternrates und der Schülervertretung bekannt gegeben.

 

 

§ 8 Beratungsgegenstände

 

Der Schulvorstand trifft Entscheidungen im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenbestimmung gemäß § 38 a  NSchG. in der jeweils gültigen Fassung (vgl. Anlage).

 

§ 9 Inkrafttreten und Änderungsmöglichkeiten

Die vorliegende Geschäftsordnung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss bei Vorliegen eines Änderungsantrages durch den Schulvorstand geändert werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

 

 

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Anlage

§ 38 a

Aufgaben des Schulvorstandes

(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte,

der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem

Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten

der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen

nach § 32 Abs. 3.

(3) Der Schulvorstand entscheidet über

1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten

Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,

2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,

3. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 12 Abs. 3 Satz 3 und

§ 23),

4. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),

5. die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4).

6. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§

45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz

1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),

7. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der

Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung

der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),

8. die Ausgestaltung der Stundentafel,

9. Schulpartnerschaften,

10. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),

11. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie

12. Grundsätze für

a. die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,

b. die Durchführung von Projektwochen,

c. die Werbung und das Sponsoring in der Schule und

d. die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

(4) Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz

von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm abweichen, so ist das Benehmen mit

dem Schulvorstand herzustellen.

§ 38 b

Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes

(1) Der Schulvorstand hat bei Schulen mit

1. bis zu 20 Lehrkräften 8 Mitglieder,

2. 21 bis 50 Lehrkräften 12 Mitglieder,

3. über 50 Lehrkräften 16 Mitglieder.

Dabei beträgt die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte die Hälfte und die Anzahl der Vertreterinnen

und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler jeweils ein Viertel der Mitglieder nach

Satz 1. Die Anzahl der Lehrkräfte nach Satz 1 richtet sich danach, wie viele vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären,

um den an der Schule von allen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen. Der Schulvorstand entscheidet mit

der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen. Hat eine Schule weniger als vier Lehrkräfte, so

nimmt die Gesamtkonferenz die Aufgaben des Schulvorstands wahr.

(2) Der Schulvorstand an Grundschulen besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten.

Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten beträgt die Hälfte der

Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Der Schulvorstand besteht an

1. Abendgymnasien,

2. Kollegs und

3. berufsbildenden Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, je

zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Schulvorstand bestimmen, dass auch Vertreterinnen oder Vertreter

der Erziehungsberechtigten dem Schulvorstand angehören, deren Anzahl nicht diejenige übersteigen darf, die

sich aus Absatz 1 Satz 2 ergibt; die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler vermindert

sich entsprechend.

(5) Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach Absatz 1 sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und die

übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfte oder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(6) Es werden gewählt die Vertreterinnen und Vertreter

1. der Erziehungsberechtigten vom Schulelternrat,

2. der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat,

3. der Lehrkräfte und der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Gesamtkonferenz für zwei

Schuljahre; dabei haben Stimmrecht nur die Mitglieder der Gesamtkonferenz nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst.

a bis e.

Für Personen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen. Die §§ 75 bis 91 gelten

entsprechend.

(7) Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.

(8) Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.

(9) § 38 gilt entsprechend.

§ 38 c

Beteiligung des Schulträgers

(1) Der Schulträger wird zu allen Sitzungen des Schulvorstandes eingeladen. Er erhält alle Sitzungsunterlagen.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers kann an allen Sitzungen des Schulvorstandes mit Rede- und Antragsrecht

teilnehmen. Sie oder er nimmt nicht an den Abstimmungen teil.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulträger über alle wesentlichen Angelegenheiten der

Schule.

(3) Die übrigen Rechte des Schulträgers bleiben unberührt.

 

V.i.S.d.P.Die Schulleitung der Hinnerk Haidjer Schule