Entwurf einer Geschäftsordnung für den Schulvorstand
der
Hinnerk Haidjer Schule
(R. Faust)
§ 1 Ladung zu den
Sitzungen des Schulvorstandes
§ 3 Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
1. Der Schulvorstand tagt stets in nichtöffentlicher Sitzung.
2. Beratungsverlauf und Abstimmungsverhalten sowie personenbezogene Daten unterliegen der Vertraulichkeit.
3. Der Schulvorstand kann beratende Mitglieder mit Rede-, jedoch ohne Stimm- und Antragsrecht, zu allen oder einzelnen Sitzungen zulassen.
§ 2 Häufigkeit der Sitzungen
§ 3 Rede- und Antragsrecht
1. Alle Mitglieder des Schulvorstandes haben Rede- und Antragsrecht.
2. Darüber hinaus haben Vertreter/-innen des Schulträgers Rede- und Antragsrecht.
§ 4 Abstimmungsrecht
Zur Abstimmung berechtigt sind ausschließlich die Mitglieder des Schulvorstands.
§ 5 Beschlussfähigkeit
…/2
- 2 -
§ 6 Beschlussfassung
§ 7 Protokollführung
§ 8 Beratungsgegenstände
Der Schulvorstand trifft Entscheidungen im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenbestimmung gemäß § 38 a NSchG. in der jeweils gültigen Fassung (vgl. Anlage).
§ 9 Inkrafttreten und Änderungsmöglichkeiten
Die vorliegende Geschäftsordnung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss bei Vorliegen eines Änderungsantrages durch den Schulvorstand geändert werden.
Anlage
…/…
Anlage
§ 38 a
Aufgaben des Schulvorstandes
(1) Im Schulvorstand wirken der
Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der
Lehrkräfte,
der Erziehungsberechtigten sowie der
Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem
Ziel der Qualitätsentwicklung zu
gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der
Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen
Angelegenheiten
der Schule, insbesondere über die
Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen
nach § 32 Abs. 3.
(3) Der Schulvorstand entscheidet
über
1. die Inanspruchnahme der den
Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten
Schulbehörde eingeräumten
Entscheidungsspielräume,
2. den Plan über die Verwendung der
Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
3. Anträge an die Schulbehörde auf
Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 12 Abs. 3 Satz 3 und
§ 23),
4. die Zusammenarbeit mit anderen
Schulen (§ 25 Abs. 1),
5. die Führung einer Eingangsstufe (§
6 Abs. 4).
6. die Vorschläge an die Schulbehörde
zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§
45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der
ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz
1) sowie anderer Beförderungsstellen
(§ 52 Abs. 3 Satz 2),
7. die Abgabe der Stellungnahmen zur
Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der
Schulleiterin oder des Schulleiters
(§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung
der Stelle der ständigen Vertreterin
oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
8. die Ausgestaltung der
Stundentafel,
9. Schulpartnerschaften,
10. die von der Schule bei der
Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
11. Anträge an die Schulbehörde auf
Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie
12. Grundsätze für
a. die Tätigkeit der pädagogischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
b. die Durchführung von
Projektwochen,
c. die Werbung und das Sponsoring in
der Schule und
d. die jährliche Überprüfung der
Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.
(4) Der Schulvorstand macht einen
Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz
von den Entwürfen des Schulvorstandes
für das Schulprogramm abweichen, so ist das Benehmen mit
dem Schulvorstand herzustellen.
§ 38 b
Zusammensetzung und Verfahren des
Schulvorstandes
(1) Der Schulvorstand hat bei Schulen
mit
1. bis zu 20 Lehrkräften 8
Mitglieder,
2. 21 bis 50 Lehrkräften 12
Mitglieder,
3. über 50 Lehrkräften 16 Mitglieder.
Dabei beträgt die Anzahl der
Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte die Hälfte und die Anzahl der
Vertreterinnen
und Vertreter der
Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler jeweils ein Viertel
der Mitglieder nach
Satz 1. Die Anzahl der Lehrkräfte
nach Satz 1 richtet sich danach, wie viele vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären,
um den an der Schule von allen
Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen. Der Schulvorstand entscheidet
mit
der Mehrheit der abgegebenen auf ja
oder nein lautenden Stimmen. Hat eine Schule weniger als vier Lehrkräfte, so
nimmt die Gesamtkonferenz die
Aufgaben des Schulvorstands wahr.
(2) Der Schulvorstand an Grundschulen
besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten.
Die Anzahl der Vertreterinnen und
Vertreter der Erziehungsberechtigten beträgt die Hälfte der
Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1.
(3) Der Schulvorstand besteht an
1. Abendgymnasien,
2. Kollegs und
3. berufsbildenden Schulen, die
überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, je
zur Hälfte aus Vertreterinnen und
Vertretern der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr.
3 kann der Schulvorstand bestimmen, dass auch Vertreterinnen oder Vertreter
der Erziehungsberechtigten dem
Schulvorstand angehören, deren Anzahl nicht diejenige übersteigen darf, die
sich aus Absatz 1 Satz 2 ergibt; die
Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler vermindert
sich entsprechend.
(5) Vertreterinnen und Vertreter der
Lehrkräfte nach Absatz 1 sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und die
übrigen durch die Gesamtkonferenz
bestimmten Lehrkräfte oder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(6) Es werden gewählt die
Vertreterinnen und Vertreter
1. der Erziehungsberechtigten vom
Schulelternrat,
2. der Schülerinnen und Schüler vom
Schülerrat,
3. der Lehrkräfte und der pädagogischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Gesamtkonferenz für zwei
Schuljahre; dabei haben Stimmrecht
nur die Mitglieder der Gesamtkonferenz nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst.
a bis e.
Für Personen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3
sind auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen. Die §§ 75 bis 91
gelten
entsprechend.
(7) Den Vorsitz im Schulvorstand
führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.
(8) Der Schulvorstand kann weitere
Personen als beratende Mitglieder berufen.
(9) § 38 gilt entsprechend.
§ 38 c
Beteiligung des Schulträgers
(1) Der Schulträger wird zu allen
Sitzungen des Schulvorstandes eingeladen. Er erhält alle Sitzungsunterlagen.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter
des Schulträgers kann an allen Sitzungen des Schulvorstandes mit Rede- und
Antragsrecht
teilnehmen. Sie oder er nimmt nicht
an den Abstimmungen teil.
(2) Die Schulleiterin oder der
Schulleiter unterrichtet den Schulträger über alle wesentlichen Angelegenheiten
der
Schule.
(3) Die übrigen Rechte des Schulträgers
bleiben unberührt.
V.i.S.d.P.Die Schulleitung der Hinnerk Haidjer Schule